Dieser Artikel ist ausdrücklich ein Ratgeber. Kein Philosophie-Ausflug, keine Story mit Augenzwinkern am Ende — sondern die Sorte Beitrag, bei der ich Ihnen nach dem Lesen gerne vier, fünf konkrete Dinge in die Hand drücken möchte, die Sie noch diese Woche erledigen können. Und trotzdem fängt er an wie eine Geschichte. Das liegt daran, dass ich in 15 Jahren Beratung keinen einzigen nüchternen Vortrag über Gesundheitsfragen und Krankenakten halten kann, ohne dass am Ende ein Kunde aus der Familie „der Tochter mit den zwei Psychologen-Gesprächen" im Kopf hat. Weil genau da alle Hebel dieses Themas auf einmal zusammenlaufen: die Gesundheitsprüfung, die vorvertragliche Anzeigepflicht, die ICD-Codes, die Krankenkasse, der Hausarzt, der Versicherer — und ein ganz normales Leben, das sich in einem Dokument plötzlich wie ein anderes anfühlt.
Der Moment, den ich nicht mehr vergesse
Der Termin war einer von der Sorte, bei der ich als Berater schon beim Hereinkommen gute Laune bekomme. Eine Mutter, mittvierzig, wach, freundlich, hochorganisiert. Ihre Tochter frisch 18, mitten in einer blendend laufenden Ausbildung zur Bürokauffrau. Sport seit Jahren, nie ernsthaft krank, günstige Berufsklasse, alles stimmig. Wir wollten eine Berufsunfähigkeitsversicherung für sie auf die Beine stellen. Ich hatte die Zahlen vor dem Termin schon grob im Kopf — die BU-Rente, die Dynamik, die Nachversicherungsgarantie, die Laufzeit bis 67. Ein Abschluss, den sich beide Seiten verdient anfühlten.
Dann kam die Gesundheitsprüfung.
Bei der Frage nach „Behandlungen durch Psychologen, Psychiater oder Psychotherapeuten" — einer dieser Fragen, die im BU-Antrag ganz harmlos wirken, bis sie es nicht mehr sind — zögerte die Mutter eine halbe Sekunde zu lang. Ich sah das typische, kurze Aufblitzen in ihren Augen, das ich inzwischen erkenne wie ein Arzt den falschen Herzton erkennt. Sie schüttelte den Kopf, fing dann aber doch an zu reden. „Naja, also. Vor drei Jahren hatten mein Ex-Mann und ich beschlossen, uns scheiden zu lassen. Unsere Tochter war damals 15, wir waren kurz vorher umgezogen, sie hatte ohnehin keine einfache Phase, und wir wollten einfach auf Nummer sicher gehen. Also haben wir zusammen mit ihr zwei Gespräche bei einem Psychologen gemacht. Präventiv, verstehen Sie? Nur um zu hören, ob sie gut durch die Scheidung kommt. Nach zwei Sitzungen war klar: Alles bestens. Wir haben aufgehört. Das war's."
Sie atmete aus und schaute mich an, wie jemand schaut, der erwartet, dass ich das jetzt mit einem freundlichen Winken vom Tisch wische. Und genau da hatte ich diesen Moment, den jeder Berater im Personengeschäft kennt: Das kurze, dumpfe Gefühl in der Bauchgegend, wenn man weiß, dass die nächsten fünf Minuten unangenehm werden. Denn der Knackpunkt ist nicht das Gespräch. Der Knackpunkt ist die Frage: Wie wurden diese zwei Sitzungen eigentlich abgerechnet?
Wer eine Leistung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse abrechnet, braucht eine Diagnose. Keine Diagnose, kein Geld. Und ein Psychologe, der keine Diagnose stellen kann, weil das Kind einfach nur ein schwieriges Jahr hatte, stellt trotzdem eine — weil das System das von ihm verlangt. Meistens landet dann eine dieser weicheren F-Ziffern in der Akte. „Anpassungsstörung" zum Beispiel. Für das Leben der Tochter war das eine Fußnote, die niemand gelesen hat. Für die Versicherung, die drei Jahre später auf diese Akte schauen würde, war es kein Nebensatz mehr — es war eine psychische Diagnose innerhalb der letzten fünf Jahre. Und psychische Diagnosen sind im BU-Antrag der mit Abstand empfindlichste Punkt. Ich musste der Mutter in diesem Termin erklären, dass das, was sie aus Fürsorge getan hatte, ihrer Tochter jetzt möglicherweise den einfachen, sauberen BU-Abschluss wegnimmt. Sie hat kurz geweint. Und ich saß gegenüber, habe mir vorgenommen, ab dem Tag in jedem strittigen Fall einen Krankenakten-Auszug anzufordern — und habe das durchgezogen. Seitdem habe ich hunderte solcher Auszüge gesehen. Und in den meisten steht irgendetwas, mit dem der Kunde absolut nicht gerechnet hat.
Die Krankenakte ist nicht das, was Sie denken
Wenn ich Kunden frage, was sie eigentlich unter ihrer „Krankenakte" verstehen, kommt meistens die Antwort: „Na, was halt bei meinem Hausarzt so drinsteht." Das stimmt — und ist gleichzeitig nur ein winziger Ausschnitt. Tatsächlich gibt es gleich mehrere Akten, die über Sie geführt werden, und eine Versicherung kann bei einem Leistungsfall Zugriff auf sie alle verlangen, sobald Sie die entsprechende Schweigepflichtentbindung unterschreiben. Die drei wichtigsten: Ihre Patientenakte beim Hausarzt (und bei jedem weiteren Arzt, den Sie in den letzten Jahren gesehen haben). Die Abrechnungsdaten Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, in denen praktisch jede Diagnose der letzten Jahre mit einem ICD-10-Code hinterlegt ist. Und gegebenenfalls Krankenhausentlassungsberichte aus stationären Aufenthalten.
Das entscheidende Missverständnis ist: Die Krankenakte ist kein Tagebuch. Sie ist eine Abrechnungsgrundlage. Sie wurde nicht dafür gebaut, Ihnen am Lebensende zu erzählen, wie es Ihnen wirklich ging. Sie wurde gebaut, damit die Kassen wissen, für welche Leistung sie welchem Arzt welches Geld überweisen müssen. Und für diese Zweckbindung wurden die berühmten ICD-10-Codes erfunden — ein international einheitliches Verzeichnis, das jede denkbare Diagnose in einen kurzen Buchstaben-Zahlen-Code presst. F43.2 ist eine Anpassungsstörung. M54.5 sind Kreuzschmerzen. J06.9 ist eine „akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet" — oder, auf Deutsch, die Erkältung, mit der Sie am Montag drei Tage krankgeschrieben wurden.
Was ein ICD-Code wirklich ist
Ein ICD-Code ist ein Buchführungsvermerk, kein medizinisches Urteil. Er beschreibt, wofür ein Arzt bei der Krankenkasse Geld anfordert — nicht unbedingt, was mit Ihnen los war. Genau deshalb landen in Akten so oft Diagnosen, die im echten Leben nie eine Rolle gespielt haben.
Wie Diagnosen in Ihre Akte rutschen, ohne dass Sie es mitbekommen
Ich bin kein Arzt, und ich will Ärzten auch keinen Vorwurf machen — die meisten arbeiten in einem System, das sie zu genau diesem Verhalten zwingt. Aber es lohnt sich, ein paar typische Mechanismen einmal auszuleuchten, weil sie erklären, warum fast jede Akte, in die ich reinschaue, Einträge enthält, an die sich der Kunde nicht erinnert.
- Die „Wir brauchen da noch eine Diagnose"-Diagnose. Kein Diagnose-Code, keine Abrechnung. Wenn Sie als gesunder Mensch eine Leistung in Anspruch nehmen, die nur mit einer Diagnose bezahlt wird — zum Beispiel ein Präventivgespräch beim Psychologen, eine Vorsorgemaßnahme außerhalb des regulären Leistungskatalogs oder eine Abklärung, an deren Ende nichts war — muss der Arzt eine Ziffer wählen, um überhaupt Geld zu sehen. Genau so landen F-Diagnosen wie „Anpassungsstörung" oder „Belastungsreaktion" in Akten von Menschen, die sich subjektiv nie psychisch krank gefühlt haben.
- Das Montag-und-Freitag-Syndrom. Ein Kunde geht sechs Mal im Jahr wegen Erkältung, Bauchschmerzen oder Rückenziehen zum Hausarzt. Ab dem vierten Besuch ist der Arzt mit seinem ICD-Latein ziemlich am Ende — und fängt an, Diagnosen zu rotieren, damit die Akte nicht nach einer Fehldiagnose pro Woche aussieht. Mal ist es „unspezifische Rückenschmerzen", mal „Erschöpfungssymptomatik", mal „psychosomatische Beschwerden". Der Kunde hatte schlicht Schnupfen. Die Akte liest sich im Nachhinein wie ein völlig anderer Mensch.
- Der „Wir-lassen-das-mal-drin"-Code. Ärzte arbeiten mit Praxissoftware, in der Diagnosen aus vergangenen Quartalen oft vorbelegt und automatisch mitgeschleppt werden. Eine einmal eingetragene Diagnose („Hypertonie Verdacht") kann quartalsweise weiterlaufen, obwohl sie nie bestätigt wurde — einfach, weil niemand sie aktiv herausnimmt. Für die Akte wirkt das dann so, als sei die Erkrankung chronisch geworden.
- Der „Na, schreiben wir's halt rein"-Eintrag. Bei bestimmten Leistungen (etwa Akupunktur, Osteopathie, Massagen, Heilmittel) ist eine Diagnose Pflicht, damit die Kasse zahlt. Die Diagnose kommt dann, selbst wenn der echte Anlass eher Prävention war: „Ich wollte eigentlich nur wegen Verspannungen hin." In der Akte steht eine Kreuzbandzerrung, ein Cervikalsyndrom oder eine Lumbalgie.
- Die alte, vergessene Diagnose. Die gemeinste Variante. Ein Arzt, bei dem Sie vor acht Jahren einmal waren, hat etwas eingetragen, was Sie nie erfahren haben. Die Praxis ist inzwischen geschlossen, der Arzt in Rente, die Patientenakte liegt irgendwo im Archiv. Der Code bleibt trotzdem in den Kassendaten stehen — und wandert bei jeder Gesundheitsprüfung mit.
Wichtig ist, was das nicht heißt: Kein Arzt ist deswegen ein schlechter Arzt. Kein Patient ist deswegen ein Simulant. Das Problem ist strukturell. Das deutsche Gesundheitssystem rechnet über Diagnosen ab — nicht über das, was wirklich passiert ist. Wer in diesem System gelebt hat, bringt am Ende eine Akte mit, die nur noch wenig mit der biografischen Wahrheit zu tun hat. Und genau diese Akte ist es, die sich eine Versicherung bei Vertragsabschluss oder im Leistungsfall anschaut.
Was das für Ihre Absicherung bedeutet
Damit sind wir beim Kern des Problems. Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, fragt der Versicherer in einem ausführlichen Fragebogen nach allen Arztbesuchen, Behandlungen, Beschwerden und Diagnosen der letzten fünf bis zehn Jahre. Das ist die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Und sie ist knüppelhart: Wer etwas vergisst, verschweigt oder bewusst weglässt, riskiert, dass der Versicherer sich später — im schlimmsten Fall Jahre nach Vertragsabschluss, wenn der Leistungsfall eintritt — auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beruft. In der Folge kann der Vertrag angepasst, gekündigt oder sogar rückwirkend aufgehoben werden.
Nach der aktuellen BU-Leistungspraxisstudie von Franke & Bornberg und der MORGEN & MORGEN BU-Studie 2025 zahlen die deutschen BU-Versicherer im Leistungsfall in der übergroßen Mehrheit der Fälle. Aber die Ablehnungen, die es gibt, haben einen klaren Favoriten: die Verletzung der Anzeigepflicht. Rund 8 Prozent aller Ablehnungen im BU-Leistungsfall gehen auf diese Schiene — und das ist kein statistisches Rauschen, sondern im Einzelfall existenzbedrohend. Denn es trifft meistens Menschen, die gar nicht wussten, dass sie etwas hätten angeben müssen.
- 18-jährige Bürokauffrau, kerngesund, Sportlerin
- Hatte zwei vorsorgliche Gespräche während der Scheidung der Eltern
- Ergebnis des Psychologen: „Alles in Ordnung"
- Keine weitere Behandlung, kein Medikament, kein Rückfall
Ein normaler Mensch in einer schwierigen Familienphase
- Diagnose F43.2 — Anpassungsstörung
- Zwei psychotherapeutische Sitzungen im Jahr X
- Einordnung: psychische Diagnose in den letzten 5 Jahren
- Konsequenz: Risikozuschlag, Ausschluss oder Ablehnung möglich
Für den Versicherer ist das die ganze Wahrheit
Das ist der Kern des Problems, über den in der Beratung selten jemand spricht: Versicherer schauen sich nicht Sie an. Sie schauen sich Ihre Akte an. Und zwischen beiden kann ein erstaunlich großer Unterschied liegen. Die gute Nachricht ist: Genau dieser Unterschied lässt sich managen — wenn Sie rechtzeitig wissen, wie.
Ihr Einsichtsrecht: § 305 SGB V und was wirklich dahintersteht
Die meisten Menschen wissen nicht, dass sie ein gesetzlich verankertes Recht haben, einen vollständigen Blick in das zu werfen, was über sie gespeichert ist. § 305 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) verpflichtet jede gesetzliche Krankenkasse dazu, Versicherten auf Antrag kostenfrei Auskunft über alle Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate zu geben. Das klingt trocken, ist aber praktisch gold wert. Denn in dieser Auskunft stehen nicht nur die Arztbesuche und ihre Kosten, sondern auch die abgerechneten Diagnose-Codes — also genau die Einträge, die später über Ihren BU-Antrag entscheiden.
Der zweite Hebel ist § 630g BGB. Der gibt Ihnen gegenüber jedem einzelnen Arzt das Recht, in Ihre Patientenakte Einsicht zu nehmen. Das ist der direktere Weg, weil Sie dort nicht nur die Abrechnungs-Diagnose sehen, sondern auch das, was der Arzt in seinen Notizen dazu geschrieben hat. Beides zusammen ergibt ein realistisches Bild davon, was ein Versicherer sehen würde, wenn er bei Ihnen anfragt. Und das Beste: Sie müssen niemandem erklären, warum Sie das wissen wollen. Es ist Ihr Recht. Punkt.
In vier Schritten zur sauberen Krankenakte
- 1.Auskunft nach § 305 SGB V bei der Krankenkasse anfordern. Formlos, schriftlich, kostenlos. Sie erhalten eine Liste aller abgerechneten Leistungen der letzten 18 Monate — inklusive ICD-Codes. Viele Kassen bieten das inzwischen direkt in der Online-Servicewelt an. Wer tiefer graben will, fragt nach einer Auskunft über die letzten fünf Jahre; das ist zwar nicht verpflichtend, wird aber meistens bearbeitet.
- 2.Einsicht in die Patientenakte bei Ihrem Hausarzt. § 630g BGB. Sie dürfen die Akte vor Ort einsehen oder Kopien verlangen. Unbekannte, überraschende oder besonders sensible Diagnosen notieren und mit dem Arzt besprechen. Je länger Sie bei einem Arzt sind, desto aufschlussreicher ist dieser Schritt — viele alte Verdachtsdiagnosen stehen nur dort.
- 3.Fehler dokumentieren und berichtigen lassen. Wenn eine Diagnose nachweislich falsch oder nie bestätigt war, haben Sie zwei Möglichkeiten: Erstens die Berichtigung durch den behandelnden Arzt (§ 630g iVm § 630f BGB). Zweitens die Korrektur der Kassendaten nach § 305 Abs. 1 SGB V — die Krankenkasse muss auf Ihren Antrag hin korrigierte Diagnosedaten verwenden, sobald die Unrichtigkeit ärztlich belegt ist, und zwar innerhalb von vier Wochen.
- 4.Vor jedem BU- oder PKV-Antrag einmal aktiv durchlesen. Nicht hoffen, dass Sie sich alles richtig erinnern. Nicht vermuten, dass der Arzt „schon nichts Komisches" notiert hat. Die Gesundheitsprüfung eines BU-Vertrags ist kein Gedächtnistest, den Sie bestehen müssen — sondern ein Abgleich zwischen Antrag und Akte, den Sie überleben müssen. Und wer seine Akte kennt, hat in diesem Abgleich schlicht die besseren Karten.
Wenn etwas Falsches drinsteht — der lange Weg zur Korrektur
Ich wäre unehrlich, wenn ich an dieser Stelle nicht sagen würde: Eine einmal eingetragene Diagnose aus der Akte zu bekommen, ist meistens ein Horror. Nicht rechtlich — rechtlich ist der Weg erstaunlich klar. Sondern menschlich. Denn der behandelnde Arzt muss die Korrektur veranlassen, und damit faktisch eine frühere Einschätzung zurücknehmen. Manchmal ist der Arzt schon in Rente. Manchmal ist die Praxis verkauft. Manchmal ist der Arzt einfach stolz und möchte nicht wie jemand aussehen, der einen Fehler gemacht hat — zumal eine Berichtigung in der Patientenakte ausdrücklich sichtbar bleiben muss (§ 630f BGB schreibt vor, dass Änderungen nachvollziehbar bleiben, damit der ursprüngliche Eintrag nicht einfach verschwindet).
Trotzdem gilt: Der Versuch lohnt sich fast immer. In den Fällen, die ich in 15 Jahren begleitet habe, waren die Ärzte überwiegend kooperativ, sobald man ihnen ruhig und sachlich erklärt hat, worum es geht. Der typische Dialog: „Herr Doktor, ich habe gesehen, dass in meiner Akte ein Eintrag steht, der mich überrascht. Ich erinnere mich nicht an eine entsprechende Behandlung. Können wir uns das gemeinsam anschauen?" Viele Eintragungen lösen sich dann in Luft auf — oder zumindest in einen Vermerk, den ein späterer Versicherer einordnen kann. Wichtig ist nur: Das Gespräch braucht den Arzt als Verbündeten, nicht als Gegner.
Mein Rat aus der Beratung
Wer noch nie eine Arztakte gelesen hat, sollte das einmal im Leben gemacht haben — egal, ob er eine Versicherung plant oder nicht. Es ist, als würde man zum ersten Mal den Kontoauszug für das eigene Gesundheitskonto aufschlagen. Man lernt, wie man im System sichtbar ist. Und wer das weiß, trifft danach Arztentscheidungen bewusster als vorher.
Drei Strategien, die Ihre Akte dauerhaft sauber halten
Rückwirkend aufräumen ist mühsam. Vorausschauend sauber bleiben ist einfacher. Die folgenden drei Strategien lassen sich in jede normale Lebensführung einbauen — und unterscheiden am Ende den Kunden, der beim BU-Antrag ein halbes Jahr im Rückspiegel wühlt, vom Kunden, der in einer Viertelstunde fertig ist.
Jährlicher Akten-Check
Einmal im Jahr die § 305-Auskunft bei der Krankenkasse anfordern. Dauert zwanzig Minuten, kostet nichts, und Sie wissen hinterher, was im Hintergrund über Sie gelaufen ist. Ideal in Kombination mit einem jährlichen Versicherungs-Check.
Klares Wort mit dem Arzt
Beim Hausarzt des Vertrauens aktiv sagen: „Ich möchte nichts in meiner Akte stehen haben, was nicht wirklich da ist." Gute Ärzte respektieren das — und wählen im Zweifel die harmloseste passende Ziffer oder verzichten auf Verdachtsdiagnosen.
Volle Einsicht durch die PKV
In der privaten Krankenversicherung schickt der Arzt die Rechnung direkt an Sie. Sie sehen jede Ziffer, jede Diagnose, jede Abrechnung — bevor irgendjemand anderes sie sieht. Das ist keine Werbung für die PKV, sondern eine schlichte Systembeobachtung: Wer seine Akte aktiv mitlesen kann, bleibt sauber.
Der Twist am Ende — und warum er wichtig ist
Ich habe diesen Artikel bewusst als Ratgeber angelegt. Mit Schritten, die Sie abhaken können. Mit Paragraphen, die Sie Ihrem Arzt unter die Nase halten können. Und trotzdem steckt in der Geschichte der 18-jährigen Bürokauffrau ein Gedanke, der über alles Praktische hinausgeht — und den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte, auch wenn er unbequem ist.
Der entscheidende Twist
Die Versicherungsbranche misst Menschen nicht an ihrer Realität. Sie misst Menschen an dem, was schwarz auf weiß über sie in einem System hinterlegt ist, auf das sie keinen aktiven Einfluss genommen haben. Das ist kein Vorwurf an die Branche — das ist ein Hinweis an Sie. Wer nicht weiß, was in seiner Akte steht, überlässt jemand anderem die Definition, wer er ist.
Und genau deshalb finde ich den scheinbar trockenen Weg — Auskunft anfordern, Akte lesen, Fehler korrigieren — am Ende zutiefst menschlich. Nicht, weil Versicherungstechnik befreiend wäre. Sondern weil es einen Unterschied macht, ob man passiv bewertet wird oder selber nachschaut, wie man im System sichtbar ist. Die Mutter der 18-jährigen Tochter hat das an dem Termin in meinem Büro zum ersten Mal begriffen. Wir haben damals übrigens einen Weg gefunden. Es war ein längerer Prozess, aber am Ende stand ein tragfähiger BU-Vertrag. Nicht, weil wir etwas geschönt haben — wir haben nichts geschönt, und das ist die einzige Variante, die ich in meiner Beratung anbiete. Sondern weil wir die Akte ordentlich aufgearbeitet, die damaligen Gespräche sauber dokumentiert und dem Versicherer ein vollständiges Bild vorgelegt haben. Der Ausgang war gut. Aber der Prozess war lang. Und das hätte niemand erleben müssen, wenn beide vorher gewusst hätten, was in der Akte steht.
Ihr Dreiklang jetzt
Wer bis hier gelesen hat, sollte diesen Artikel nicht einfach weglegen. Suchen Sie sich aus den folgenden drei Wegen den, der für Sie gerade am besten passt — oder kombinieren Sie sie. Der Dreiklang von selbstversichert ist nicht dafür da, dass Sie sich für eine Variante entscheiden. Er ist dafür da, dass Sie überhaupt handeln.
Schritt 1 — Ihren eigenen Risikoüberblick ziehen
Der VERO Sim zeigt Ihnen in wenigen Minuten, wo Ihre echte Lücke steckt — Arbeitskraft, Gesundheit, Hinterbliebene, Besitz. Kostenlos, ohne Account, ohne versteckte Folgen. Die ideale Vorbereitung, bevor Sie mit einer Gesundheitsprüfung in den BU-Antrag gehen.
VERO Sim jetzt startenLieber direkt eine Frage loswerden?
WhatsApp an TimoWer Schritt 1 gemacht hat und merkt, dass das Thema Krankenakte ihn wirklich betrifft, hat zwei sehr unterschiedliche nächste Schritte vor sich. Der erste ist die volle Kontrolle über Ihre Krankenabrechnung — also der Blick auf die private Krankenversicherung. Nicht, weil die PKV für jeden die richtige Lösung wäre; sie ist es ausdrücklich nicht. Sondern weil sie das einzige System ist, in dem Sie jede Diagnose selbst sehen, bevor sie in einer Akte landet. Der zweite ist die saubere BU-Beratung — idealerweise mit einem Krankenakten-Check vor dem Antrag, damit Sie den BU-Vertrag einmal abschließen und dann die nächsten vierzig Jahre Ruhe haben, statt im Leistungsfall über verschwiegene Diagnosen zu streiten.
Schritt 2 — PKV als Kontroll-System verstehen
In der privaten Krankenversicherung fließt keine Diagnose an Ihnen vorbei. Sie sehen jede Rechnung, bevor Sie sie einreichen — und bleiben so automatisch Herr über Ihre eigene Akte. Lesen Sie den ehrlichen Vergleich: Was kostet das, was bekommt man dafür, und wann ist es wirklich die bessere Wahl?
Zum PKV-TarifvergleichSie sind selbstständig oder frisch über der JAEG?
PKV-Tarife im ÜberblickSchritt 3 — Saubere BU-Beratung mit Akten-Check vorweg
Wenn Sie vor einem BU-Abschluss stehen oder einen bestehenden Vertrag prüfen lassen möchten: Ein ehrliches Erstgespräch — ohne Verkaufsdruck, ohne Fachchinesisch, mit dem ausdrücklichen Fokus darauf, vor dem Antrag zu wissen, was der Versicherer sehen wird. Das ist der Weg, den ich in meiner Praxis seit Jahren mit jedem strittigen Fall gehe.
Termin vereinbarenErst noch mehr zur BU lesen?
BU-GrundlagenEin kurzes Wort an die Kolleg:innen aus der Branche
Wenn Sie bis hier gelesen haben und selbst im Versicherungs- oder Finanzgeschäft arbeiten — als Vertreter, Makler, Agenturinhaber, Vertriebsleiter, Kollegin in einer Backoffice-Abteilung oder irgendwo zwischen Innen- und Außendienst — dann haben wir uns diesen Absatz für Sie aufgehoben. Wir wissen, dass zum Launch einer Plattform wie selbstversichert eine Menge Augen aus der eigenen Branche mitlesen. Das ist gut so, und es ist explizit willkommen.
Der Grund, warum ein Artikel wie dieser bei selbstversichert überhaupt steht, ist nicht der SEO-Effekt — sondern ein Problem, das Sie aus Ihrem eigenen Alltag kennen werden. Die Kommunikation zwischen Berater, Vertreter, Agentur und Endkunde ist in dieser Branche an vielen Stellen noch immer die schwächste Stelle der ganzen Wertschöpfung. Ein Kunde unterschreibt einen Antrag, den er nicht vollständig versteht. Ein Berater dokumentiert einen Hinweis, den der Kunde später nicht mehr wiedergeben kann. Ein Versicherer stellt eine Frage, deren Tragweite weder Kunde noch manchmal der Berater im Moment des Gesprächs wirklich durchdringt.
Genau an dieser Lücke setzt selbstversichert an. Nicht als Konkurrenz zur persönlichen Beratung — sondern als Werkzeug, das den Kunden vor, während und nach dem Beratungsgespräch auf Augenhöhe bringt. Ein Kunde, der seine Krankenakte kennt, bevor er bei Ihnen einen BU-Antrag ausfüllt, ist kein unbequemer Kunde. Es ist der Kunde, mit dem Sie am Ende den saubersten, stabilsten und langlebigsten Vertrag bauen. Und das ist eine Situation, in der beide Seiten gewinnen — die Ihre wie die des Kunden.
Wenn Sie aus der Branche hier mitlesen: Sie sind nicht die Zielscheibe, sondern ausdrücklich Teil des Gesprächs. Wir würden uns freuen, wenn dieser Artikel als Beispiel taugt — für die Art von Kommunikation, die wir uns in unserer gemeinsamen Branche in den nächsten Jahren öfter wünschen. Weniger Lücken. Weniger böse Überraschungen. Mehr Kunden, die wissen, was sie unterschreiben. Und mehr Beraterinnen und Berater, die am Abend das Gefühl haben, wirklich geholfen zu haben statt nur einen Vertrag abgeschlossen zu haben.
Fazit in drei Sätzen
Erstens: Ihre Krankenakte ist kein persönliches Tagebuch, sondern eine Buchhaltung — und diese Buchhaltung ist für Versicherer wichtiger als Ihre tatsächliche Biografie. Wer das nicht weiß, läuft sehenden Auges in die Falle einer Gesundheitsprüfung, die nicht die Realität prüft, sondern die Aktenlage.
Zweitens: Sie haben gesetzlich verankerte Rechte, sich diese Akte anzuschauen, Fehler zu korrigieren und falsche Einträge löschen zu lassen. § 305 SGB V bei der Krankenkasse, § 630g BGB beim Arzt, und die Vier-Wochen-Frist der Kasse für Korrekturen sind drei Hebel, die in Kombination fast jede Akte sauber bekommen, wenn Sie den Prozess einmal durchlaufen.
Drittens: Der beste Zeitpunkt für diesen Check ist nicht der Tag, an dem Sie einen Antrag stellen wollen — sondern der Tag davor. Im Idealfall jährlich, ganz unabhängig vom aktuellen Versicherungsbedarf. Wer seine Akte kennt, bestimmt selbst, wer er für die Versicherungsbranche ist. Und das ist genau die Augenhöhe, um die es bei selbstversichert von Anfang an geht.
Häufige Fragen zu Krankenakte und Gesundheitsprüfung
Der Begriff meint genaugenommen zwei verschiedene Dinge: die Patientenakte beim jeweiligen Arzt und die Abrechnungsdaten, die Ihre gesetzliche Krankenkasse über Sie speichert. Für die Gesundheitsprüfung einer Versicherung sind vor allem die Diagnosen relevant, die in den letzten 5 bis 10 Jahren bei Ärzten oder in Krankenhäusern gestellt und in Form von ICD-Codes abgerechnet wurden.
Ja. § 305 SGB V gibt gesetzlich Versicherten das Recht, von ihrer Krankenkasse eine Auskunft über alle abgerechneten Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate zu verlangen — kostenlos. Zusätzlich haben Sie gegenüber jedem einzelnen Arzt das Recht, in Ihre Patientenakte Einsicht zu nehmen (§ 630g BGB). Beides zusammen ergibt das Bild, das Versicherer bei einem Antrag sehen würden.
Nach der MORGEN & MORGEN BU-Studie 2025 werden rund 79 Prozent aller BU-Anträge ohne Erschwernis angenommen. Ablehnungen im Leistungsfall wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegen bei rund 8 Prozent — und sind damit der häufigste Grund, weshalb ein BU-Fall am Ende nicht gezahlt wird. Nicht die Diagnose selbst ist das Problem, sondern die nicht angegebene Diagnose.
Direkt löschen können Sie eine Diagnose nicht — § 630f BGB schreibt sogar ausdrücklich vor, dass Änderungen nachvollziehbar bleiben müssen. Sie haben aber zwei Hebel: Erstens können Sie beim behandelnden Arzt die Berichtigung der Patientenakte verlangen, wenn die Diagnose nachweislich falsch ist. Zweitens muss die Krankenkasse nach § 305 Abs. 1 SGB V auf Ihren Antrag hin korrigierte Diagnosedaten verwenden, sobald die Unrichtigkeit ärztlich belegt ist — und zwar innerhalb von vier Wochen.
Weil sie die einzige Form der Krankenversicherung ist, in der Sie jede Abrechnung vor Augen bekommen — Arzt schickt die Rechnung an Sie, Sie reichen sie ein, Sie sehen jede Diagnose und jede Ziffer. Kurz: Sie bekommen automatisch mit, was in Ihrer Akte landet. In der gesetzlichen Krankenversicherung läuft alles im Hintergrund, oft ohne dass der Patient je etwas davon erfährt. Das ist kein Argument gegen die GKV — aber ein echtes, oft übersehenes Argument für die PKV.